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Naturpark Ebbegebirge |
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Satzung des Zweckverbandes 'Naturpark Ebbegebirge' vom 6. Oktober 1976 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 03.12.1986
§ 1 Verbandsmitglieder
Mitglieder des Zweckverbandes sind der Märkische Kreis und der Kreis Olpe.
§ 2 Aufgaben
(1) Aufgabe des Zweckverbandes ist es, das Landschaftsgebiet 'Ebbegebirge' nebst der dazugehörenden Randzone zu einem Naturpark als Erholungsgebiet für die Bevölkerung auszugestalten und zu unterhalten sowie Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend den regionalen Erfordernissen zu treffen. Natur und Landschaft sind so zu schützen und zu pflegen, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung nachhaltig gesichert sind. Dabei sind die wirtschaftlichen Belange der Grundbesitzer zu berücksichtigen. (2) Bei der Durchführung dieser Aufgaben kann sich der Zweckverband der öffentlichen Körperschaften der Mitgliedskreise sowie der bereits bestehenden Einrichtungen und Organisationen bedienen und von diesen geschaffene Anlagen übernehmen. (3) Der Zweckverband verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke, sondern erfüllt seine Aufgaben nach dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit.
§ 3 Name und Sitz
(1) Der Zweckverband führt den Namen 'Naturpark Ebbegebirge'. (2) Er hat seinen Sitz in Olpe.
§ 4 Organe
Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.
§ 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus 6 Mitgliedern, wobei jedes Verbandsmitglied 3 Mitglieder stellt. (2) Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter zu bestellen. (3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und ihre Stellvertreter werden durch die Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften der Verbandsmitglieder gewählt. (4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neu bestellten Mitglieder weiter aus. (5) Scheidet ein Mitglied oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Wahlzeit aus, so bestimmt die Gruppe, die den Ausscheidenden zur Wahl vorgeschlagen hat, den Nachfolger. (6) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
§ 6 Zuständigkeit der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. (2) Sie beschließt insbesondere über a) den Erlass der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan b) die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung c) die Wahl des Verbandsvorstehers d) die Entlastung des Verbandvorstehers e) die Übernahme von Anlagen anderer Organisationen f) die Änderung der Satzung g) die Auflösung des Zweckverbandes. (3) Die Verbandsversammlung kann dem Verbandsvorsteher Angelegenheiten mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten zur selbständigen Entscheidung übertragen.
§ 7 Beschlüsse der Verbandsversammlung
(1) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. (2) Beschlüsse über die Änderung der Satzung, über das Ausscheiden von Mitgliedern und über die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung nach § 5 (1) der Satzung. (3) Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes müssen einstimmig gefasst werden.
§ 8 Sitzung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung wird schriftlich durch den Vorsitzenden, mindestens zweimal im Rechnungsjahr, einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Vorsitzende hat unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe der zu beratenden Angelegenheiten verlangen. Er setzt die Tagesordnung nach Benehmen mit dem Verbandsvorsteher fest. (2) Über Beschlüsse der Verbandsversammlung wird durch den Verbandsvorsteher oder einen von ihm zu benennenden Schriftführer eine Niederschrift angefertigt, die von dem Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Verbandsvorsteher
(1) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsteher aus den Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder. Die Wahlzeit beträgt sechs Jahre; sie endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. (2) Der Verbandsvorsteher wird von seinem Vertreter im Hauptamt vertreten. Der Verbandsvorsteher und sein Vertreter dürfen der Verbandsversammlung nicht angehören. Sie sind jedoch berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. (3) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes. Er vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie werden vom Verbandsvorsteher oder seinem Stellvertreter unterzeichnet. (4) Der Verbandsvorsteher kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben und der Kassengeschäfte des Zweckverbandes der Verwaltung seines Kreises oder sonstiger Stellen bedienen. (5) Zur Wahrnehmung der laufenden Verbandsgeschäfte setzt der Verbandsvorsteher einen Geschäftsführer ein. (6) Der Verbandsvorsteher legt die Jahresrechnung und leitet sich dem Rechnungsprüfungsamt seines Kreises zu, das als Organ der Eigenprüfung anzusehen ist.
§ 10 Deckung des Finanzbedarfs
(1) Der Verbandsvorsteher stellt den Haushaltsplan mit einer Übersicht der vorgesehenen Maßnahmen auf und legt ihn mit dem Entwurf der Haushaltssatzung der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vor. (2) Die für den Verbandszweck benötigten Mittel werden durch freiwillige Beiträge, öffentliche Beihilfen und Spenden aufgebracht. (3) Die ungedeckten Aufwendungen für die Errichtung, Unterhaltung und Pflege der Verbandsanlagen trägt das Mitglied, in dessen Gebiet sie anfallen. Hierunter fallen auch die Zahlungen von Mieten, pachten und Abfindungen für die Beschaffung von zur Errichtung der Naturparkanlagen benötigten Grundstücken. (4) Die Geschäftskosten werden von jedem Verbandsmitglied zur Hälfte getragen. Unter Geschäftskosten sind nur die allgemeinen Verwaltungskosten des Verbandes zu verstehen. (5) Der nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit den Mitgliedern der Verbandsversammlung zustehende Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls wird von den jeweiligen Verbandsmitgliedern gezahlt. (6) Der Verbandsvorsteher erhält für seine Tätigkeit keine Entschädigung.
§ 11 Auseinandersetzung
(1) Bei der Auflösung des Zweckverbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens zu treffen. (2) Kommt diese Vereinbarung nicht binnen einer Frist von sechs Monaten nach Auflösung des Zweckverbandes zustande, so wird das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende Grund- und Sachvermögen Eigentum des Verbandsmitgliedes, in dessen Gebiet es liegt. Geldmittel werden zu gleichen Teilen auf die Verbandsmitglieder verteilt. Die Verbandsmitglieder haben das Vermögen für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden. Dabei ist die Gemeinnützigkeitsverordnung zu beachten. (3) Ein etwaiger Fehlbetrag wird durch die Verbandsmitglieder abgedeckt. Falls eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet zwischen diesen die Aufsichtsbehörde.
§ 12 Anwendung der Kreisordnung
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Kreisordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sinngemäß.
§ 13 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen des Zweckverbandes werden im Regierungsamtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg veröffentlicht.
§ 14 Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde (§ 29 GkG) ist der Regierungspräsident in Arnsberg.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung im Regierungsamtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Zweckverbandes vom 09.12.1963 (Reg. Amtsblatt 1964 S. 21 ff.) außer Kraft.
Herscheid, den 6. Oktober 1976
gez. Lemmer Vorsitzender der Verbandsversammlung
gez. Dr. von Borcke Mitglied der Verbandsversammlung
gesehen: Dr. Grünewald
gez. Lohre, Schriftführer Verbandsvorsteher
Verbandsvorsteher ist Herr Frank Beckehoff, Landrat des Kreises Olpe.
Mitglieder der Verbandsversammlung sind::
Die Geschäftsstelle des Naturparks ist beim Kreis Olpe angesiedelt. Geschäftführer ist Herr Karl-Josef Luke, Leiter des Fachdienstes Umwelt.
Die Tätigkeiten der Geschäftsstelle werden von Frau Marita Wurm wahrgenommen.
Formell entstand der Naturpark Ebbegebirge am 27.01.1964, einen Tag nach der Veröffentlichung der Satzung des Zweckverbandes "Naturpark Ebbegebirge" im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg.
Initiator für die Gründung des Zweckverbandes „Naturpark Ebbegebirge“ waren seinerzeit die Hauptverwaltungsbeamten des Landkreises Olpe, Herr Oberkreisdirektor Zimmermann und des früheren Landkreises Altena, Herr Oberkreisdirektor Feuring.
Am 02.07.1964 fand die konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung statt. In geheimer Wahl wurde Oberkreisdirektor Feuring, zum Vorsitzenden und Dr. Alfred Herfel, Herscheid, zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Verbandsvorsteher wurde nach öffentlicher Abstimmung Oberkreisdirektor Zimmermann, Olpe. Der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1964 wurde im ordentlichen Haushalt (Verwaltungshaushalt) in der Einnahme und Ausgabe auf 270.000 DM festgesetzt.
Schwerpunkt der Naturpark-Tätigkeit in den Anfangsjahren war die Schaffung einer Erholungsinfrastruktur. So entstanden in den ersten 10 Jahren 57 Wanderparkplätze und in enger Zusammenarbeit mit dem Sauerländischen Gebirgsverein (SGV) wurde ein Netz von 90 Rundwanderwegen mit einer Gesamtlänge von 700 km angelegt.
Mitte der 80er Jahre wandte sich der Naturpark stärker den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu, was auch in einer entsprechenden Änderung der Satzung zum Ausdruck kam. Es entstanden erste Naturschutz- und Landschaftspflegeprojekte wie die Gestaltung von Feuchtbiotopen, die Anlage von Obstwiesen und die Renaturierung von Fließgewässern. Dabei wurde besonderer Wert auf die Einbindung junger Menschen gelegt und gezielt die Zusammenarbeit mit Schulen gesucht.
Auch eine Vielzahl von Projekten, die das kulturhistorische Erbe der Region für die Besucher erlebbar machen sollten wurden vom Naturpark initiiert oder unterstützt, beispielsweise die Renovierung des Robert-Kolb-Turms auf der Nordhelle oder die Einrichtung eines naturkundlich-kulturhistorischen Wanderweges an der Wendener Hütte.
Zum 40jährigen Jubiläum war das Netz von Rundwanderwegen auf rund 1.500 km, die Zahl der Wanderparkplätze auf rund 100 angewachsen. Hinzu kam eine Vielzahl von Rastanlagen und Schutzhütten. Für Bau, Unterhaltung und Instandsetzung der Naturparkanlagen sowie für die Zeichnung der Wanderwege wurden bis dahin rund 2,9 Mio Euro ausgegeben, davon rund 2,3 Mio allein in den ersten 25 Jahren.
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Verbandsversammlungen
Die nächste Verbandsversammlung findet voraussichtlich im Juni 2010 statt. |